Rn 1

Die Norm gibt einen Anspruch auf Auskunft über das End- und das Anfangsvermögen. Daneben kann auch Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung beansprucht werden, wobei dieser Anspruch schon nach erfolgter Trennung geltend gemacht werden kann. Auf Verlangen sind zum Ausgleich des Informationsgefälles (BGH FamRZ 22, 684) die entsprechenden Belege vorzulegen. Dabei beschränkt sich die Verpflichtung auf die Vorlage vorhandener oder einfach reproduzierbarer (ausdruckbarer) Unterlagen (BGH FamRZ 22, 429). Gem Art 229 § 20 EGBGB ist diese Regelung seit dem 1.9.09 uneingeschränkt, somit auch auf bereits anhängige Altfälle anwendbar (Brandbg FamRZ 11, 568; Stuttg FamRZ 11, 1734), aber dann nicht, wenn die Beendigung des Güterstandes bereits vor dem 1.9.09 erfolgt ist (BGH FamRZ 17, 1039; FamRZ 14, 1610). Dasselbe gilt für den Anspruch auf Auskunft über das Anfangsvermögen (BGH FamRZ 18, 21). Neben der Auskunft kann weiterhin Aufnahme des Bestandsverzeichnisses (I 4), die Hinzuziehung zur Erstellung des Bestandsverzeichnisses (I 3, Hs 1) und die Wertermittlung (I 3 Hs 2) beansprucht werden. Diese Ansprüche sind keine einheitlichen und deshalb alle gesondert geltend zu machen (Kobl FamRZ 18, 1573). Die Auskunftspflicht wird durch § 1379 umfassend geregelt, so dass daneben kein Raum mehr für einen Anspruch aus § 242 ist (BGH FamRZ 18, 331; 12, 1785). Er besteht unabhängig davon, ob die Auskunft zur Geltendmachung eigener oder zur Abwehr fremder Ansprüche verlangt wird (BGH FamRZ 18, 581).

 

Rn 2

Die Auskunftsverpflichtung bezieht sich nur auf die im Gesetz genannten Stichtage. Das gilt auch für den Fall eines verfrüht gestellten Scheidungsantrags. In diesem Fall kann nur dann ausnahmsweise vom Stichtag abgewichen werden, wenn die Gewährung einer vom Gesetz vorgesehenen Auskunft dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechen würde, wozu konkrete Tatsachen vorzutragen sind (BGH FamRZ 18, 331).

 

Rn 3

Die Norm ist nicht abdingbar, auch nicht durch Ehevertrag (MüKo/Koch Rz 59; Staud/Thiele Rz 28). Zulässig ist es jedoch, dem Ehegatten nach Beendigung des Güterstandes die bestehende Schuld zu erlassen (BGH FamRZ 83, 157).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge