Rn 40

Ein sittenwidriges Rechtsgeschäft ist nach der gesetzlichen Rechtsfolge uneingeschränkt, dh von Anfang an ex tunc (BaRoth/Wendtland Rz 29), und grds auch insgesamt nichtig (BGH NJW 89, 26 [BGH 17.05.1988 - VI ZR 233/87]). Die Nichtigkeit erfasst das gesamte Rechtsgeschäft. Das insgesamt nichtige Rechtsgeschäft kann nicht geheilt werden. Eine geänderte Preisabrede kann deswegen nicht die Wirksamkeit eines nichtigen Kaufvertrags begründen. Die Unheilbarkeit des gem § 138 nichtigen Rechtsgeschäfts hat zur Konsequenz, dass ein geändertes Rechtsgeschäft auch dann nicht die von den Parteien gewünschten Folgen herbeiführt, wenn es mit verändertem Inhalt unbedenklich und gültig gewesen wäre, falls es so von Anfang an vereinbart worden wäre (BGH NJW 12, 1571 [BGH 10.02.2012 - V ZR 51/11] Tz 17 f). Eine teleologische Reduktion von § 138 durch einen immanenten Normzweckvorbehalt widerspricht der gesetzlichen Systematik (AnwK/Looschelders Rz 131; aA Staud/Sack/Fischinger § 138 Rz 158 110 ff). Die Nichtigkeit wirkt ggü jedermann, also ggü den Vertragspartnern wie auch am Vertrag nicht beteiligten Dritten (BGHZ 27, 181; 60, 104 f; MüKo/Armbrüster § 138 Rz 155), und ist vAw zu berücksichtigen (BGH NJW 81, 1439 f [BGH 23.01.1981 - I ZR 40/79]; NJ 07, 168 [BGH 07.12.2006 - V ZR 90/06]).

 

Rn 41

Um dem sittenwidrigen Geschäft nicht über den Umweg von Treu und Glauben zur Wirksamkeit zu verhelfen, stellt die Berufung auf die Nichtigkeit nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen eine unzulässige Rechtsausübung dar (BGH NJW 86, 2945 [BGH 24.06.1986 - VI ZR 222/85]). Eine solche Ausnahme liegt vor, wenn ein Dauerschuldverhältnis durchgeführt wurde und die Erfüllung für einen vergangenen Zeitabschnitt unter Berufung auf § 138 verweigert wird (BGH NJW 81, 1440).

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