Rn 5

Ggü § 138 I bildet § 134 die speziellere Norm (BGH NJW 83, 869 f [BGH 18.11.1982 - III ZR 61/81]; BAG NJW 93, 2703). Auf ein Rechtsgeschäft, das sowohl gegen ein Verbotsgesetz als auch die guten Sitten verstößt, ist § 134 anzuwenden (BAG NJW 93, 2703; BaRoth/Wendtland Rz 6; aber BGHZ 53, 160). Dies ist bedeutsam, weil der Verstoß gegen ein Verbotsgesetz nach § 134 – anders als der Verstoß gegen § 138 – nicht stets zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts führt (Erman/Arnold Rz 11; dazu § 134 Rn 16, 25). Lässt sich die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts nicht aus § 134 ableiten, ist grds auf § 138 abzustellen. Diese Konkurrenz darf allerdings nicht dazu führen, dass die gesetzliche Wertung aus § 134 unterlaufen wird. Eine Gesetzeswidrigkeit allein begründet noch nicht die Sittenwidrigkeit des Rechtsgeschäfts. Dafür sind zusätzlich besondere Umstände erforderlich (BGHZ 138, 299; BAG NJW 93, 2703; Staud/Sack/Fischinger § 138 Rz 172). Eine Verletzung ausländischer Rechtsnormen, die zugleich gegen allg gültige sittliche Grundsätze verstößt, ist gem § 138 I zu beurteilen (BGHZ 94, 271). Der Vorrang gesetzlicher Verbote ggü der Sittenwidrigkeit besteht nicht zwischen § 138 II und § 134 iVm § 291 StGB (Rn 52).

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