Rn 10

Während § 138 ein sittenwidriges Rechtsgeschäft für unwirksam erklärt, begründet § 826 im Fall eines vorsätzlichen sittenwidrigen Verhaltens einen Schadensersatzanspruch (BaRoth/Wendtland Rz 9). Die Anspruchsvoraussetzungen sind in wesentlichen Punkten verschieden, doch können bei einer einseitigen Sittenwidrigkeit beide Normen erfüllt sein (BGH NJW 70, 658 [BGH 09.12.1969 - VI ZR 50/68]; s.a. § 826 Rn 4). Infolgedessen ist es möglich, dass dem Geschädigten die Vorteile aus einem sittenwidrigen Rechtsgeschäft über § 826 verbleiben (Grüneberg/Ellenberger § 138 Rz 17). Unter einfacheren Voraussetzungen kann auch ein Anspruch aus einer vorvertraglichen Pflichtverletzung begründet sein, §§ 280 I, 311 II, 241 II (BGHZ 99, 106).

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