Rn 11

Es besteht nicht die Pflicht der Ehegatten, ihr Vermögen in angemessener Weise mit dem Ziel der Mehrung des Zugewinns oder in einer allein am Wohl der Familie orientierten Weise zu verwalten, weshalb das Bestehen des Zugewinnausgleichsanspruchs nicht von der Feststellung der Mitwirkung an der Vermögensmehrung abhängt (BGH FamRZ 92, 787; 80, 877). Deshalb scheitert der Zugewinnausgleichsanspruch nicht daran, dass der Gläubiger nicht ausreichend für den eigenen Zugewinn gesorgt hat; die Fälle vorwerfbarer Vermögensminderung werden durch § 1375 II geregelt (Grüneberg/Brudermüller Rz 16; aA: Staud/Thiele Rz 13). Auch Sabotagehandlungen des Ehegatten, die dazu geführt haben, dass die Immobilie des anderen Ehegatten nur unterhalb des Marktpreises veräußert werden konnte, tragen die Unbilligkeitseinrede nicht zwingend (Zweibr FamRZ 22, 1162).

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