Rn 5

Die Stundungsentscheidung setzt eine umfassende Abwägung der Interessen des Schuldners, des Gläubigers und der Belange der gemeinsamen Kinder voraus, wobei kein Vorrang der einen oder anderen Seite besteht. Ohne Bedeutung sind in diesem Zusammenhang die Umstände, die zur Beendigung des Güterstandes geführt haben, insb persönliche Pflichtwidrigkeiten des Schuldners.

I. Belange des Schuldners.

 

Rn 6

Die Stundung der Ausgleichsforderung kommt ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn die sofortige Zahlung ›zur Unzeit‹ erfolgen würde. Zur Ausfüllung des Begriffs kann auf § 2331a zurückgegriffen werden, nach dem Stundung dann verlangt werden kann, wenn die sofortige Erfüllung den Schuldner ungewöhnlich hart treffen, wenn sie ihn zur Aufgabe seiner Familienwohnung oder zur Veräußerung eines Wirtschaftsguts zwingen würde, das für den Schuldner und seine Familie die Lebensgrundlage bildet. Die sofortige Zahlung soll den Schuldner nicht zu Dispositionen zwingen, die ihn ökonomisch oder persönlich über jenes Maß hinaus belasten, das mit jeder Auseinandersetzung am Ende des Güterstandes verbunden ist.

 

Rn 7

Die Stundung ist gerechtfertigt, wenn die besonderen Probleme des Schuldners durch die spätere Fälligkeit beseitigt oder zumindest gemildert werden können (Hamm FamRZ 81, 1065), während sie nicht in Betracht kommt, wenn die mit der Leistung bestehenden Probleme auch später bestehen würden (Grüneberg/Brudermüller Rz 2). Nicht notwendig ist, dass die Ausgleichsforderung aus den laufenden Einkünften bezahlt werden kann, da die Notwendigkeit der Vermögensverwertung eher die Regel als die Ausnahme ist. Anders beurteilt sich die Situation nur, wenn der Schuldner zu überstürzter und unwirtschaftlicher Veräußerung, zB in einer vorübergehenden Baisse, gezwungen wäre.

 

Rn 8

Übermäßig hart getroffen würde der Schuldner dann, wenn er ein unverfallbares Versorgungsanrecht aus einer zu seiner betrieblichen Altersversorgung abgeschlossenen Direktversicherung zu liquidieren oder sonst zu verwerten gezwungen wäre (BGH FamRZ 92, 411), wenn er lange krank war und krankheitsbedingt in eine atypische wirtschaftliche Situation geraten ist, in der sich die Erfüllung der Ausgleichsforderung einschneidender auswirkt als sie sich ohne Krankheit ausgewirkt hätte oder wenn ein behinderter Ausgleichsschuldner bei sofortiger Erfüllung zur Aufgabe seiner behindertengerecht ausgebauten Wohnung verpflichtet wäre.

 

Rn 9

Eine Stundung zu Gunsten Dritter ist ausgeschlossen, weshalb es nicht gerechtfertigt wäre, die Stundung anzuordnen, um ein Unternehmen im Interesse seiner Mitarbeiter zu erhalten (MüKo/Koch Rz 13). Hat der Schuldner die übermäßige Belastung selbst (mit) verursacht, kann er sich nicht auf den Schutz des § 1382 berufen (MüKo/Koch Rz 9).

II. Belange des Gläubigers.

 

Rn 10

Von Bedeutung ist hier in erster Linie der sofortige Geldbedarf des Gläubigers, weshalb es einer Stundung entgegensteht, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte während der Ehezeit berufliche Nachteile hingenommen hat und sich nach der Ehe mit Kapitalbedarf eine neue Existenz aufbauen muss oder, wenn er im Hinblick auf hohe Zugewinnausgleichsleistungen auf nachehelichen Unterhalt verzichtet hat.

 

Rn 11

Ohne Bedeutung sind dagegen die Umstände, die zur Beendigung des Güterstandes geführt haben, insb persönliche Pflichtwidrigkeiten, oder das Interesse an einer sicheren Vermögensanlage.

III. Belange gemeinschaftlicher Kinder.

 

Rn 12

Zu den Interessen der gemeinschaftlichen Kinder rechnen zB die schulischen Belange, die berührt wären, hätte die Erfüllung der Ausgleichsforderung zur Folge, dass die bisherige Wohnung zu veräußern wäre, was mit einem für das Kind schädlichen Wohnungs- und Schulwechsel einherginge (MüKo/Koch Rz 12). Die Vorschrift schützt auch im Haushalt des Schuldners lebende volljährige Kinder (Grüneberg/Brudermüller Rz 3).

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