Rn 15

Für das Verfahren ist die Zuständigkeit des FamG gegeben (§§ 23a I Nr 1 GVG, 111 Nr 9, 112 Nr 2, 260 II FamFG). Es unterliegt den Vorschriften des FamFG und ist als isoliertes Verfahren ein solches der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 264 II FamFG (Stuttg FamFR 13, 321). Mit der Stundungsentscheidung sind der gestundete Betrag, der Zinssatz und der Stundungszeitraum sowie ggf Stundungsmodalitäten (evtl Ratenzahlungen mit Verfallklausel) festzulegen.

 

Rn 16

Ist die Zugewinnausgleichsforderung zwischen den Beteiligten nicht (mehr) streitig, ist die Stundung in einem isolierten Verfahren geltend zu machen, für das der Rechtspfleger zuständig ist (§ 25 Nr 3b RPflG), der auf Antrag des Gläubigers auch die Verpflichtung zur Zahlung aussprechen kann (§ 264 II FamFG), selbst dann, wenn der Stundungsantrag unbegründet ist (Soergel/Lange Rz 15).

 

Rn 17

Ist die Zugewinnausgleichsforderung streitig, kann der Stundungsantrag als Hilfsantrag im Verfahren – ggf auch im Verbund mit der Ehescheidung (Grüneberg/Brudermüller Rz 5) – gestellt werden (V). Über die Forderung und die Stundung wird sodann einheitlich durch Beschl entschieden (§ 265 FamFG). Der Antrag auf Stundung einer bestr Forderung kann nur während des Verfahrens über diese gestellt werden, es sei denn, die Verhältnisse haben sich nach der letzten mündlichen Verhandlung über die Ausgleichsforderung geändert (Grüneberg/Brudermüller Rz 5).

 

Rn 18

VI gibt die Möglichkeit der Änderung der Entscheidung über die Stundung und ihre Modalitäten, wenn sich die Verhältnisse nach der Entscheidung wesentlich geändert haben. § 264 I 2 FamFG steht dem nicht entgegen, schließt nur die Anwendung anderer Normen wie zB § 48 FamFG aus (Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG § 264 Rz 4). Auch hier können nur solche Umstände berücksichtigt werden, die bei der ursprünglichen Entscheidung noch keine Berücksichtigung haben finden können, so dass eine Stundung nicht in Betracht kommt, wenn die Voraussetzungen schon während des Zugewinnausgleichsverfahrens vorlagen, aber erst nach dessen Abschluss vorgetragen werden (Nürnbg FamRZ 03, 375). Die zu berücksichtigen Umstände können sowohl in der Sphäre des Schuldners als auch des Gläubigers zu suchen sein.

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