Rn 6

Die Stundung der Ausgleichsforderung kommt ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn die sofortige Zahlung ›zur Unzeit‹ erfolgen würde. Zur Ausfüllung des Begriffs kann auf § 2331a zurückgegriffen werden, nach dem Stundung dann verlangt werden kann, wenn die sofortige Erfüllung den Schuldner ungewöhnlich hart treffen, wenn sie ihn zur Aufgabe seiner Familienwohnung oder zur Veräußerung eines Wirtschaftsguts zwingen würde, das für den Schuldner und seine Familie die Lebensgrundlage bildet. Die sofortige Zahlung soll den Schuldner nicht zu Dispositionen zwingen, die ihn ökonomisch oder persönlich über jenes Maß hinaus belasten, das mit jeder Auseinandersetzung am Ende des Güterstandes verbunden ist.

 

Rn 7

Die Stundung ist gerechtfertigt, wenn die besonderen Probleme des Schuldners durch die spätere Fälligkeit beseitigt oder zumindest gemildert werden können (Hamm FamRZ 81, 1065), während sie nicht in Betracht kommt, wenn die mit der Leistung bestehenden Probleme auch später bestehen würden (Grüneberg/Brudermüller Rz 2). Nicht notwendig ist, dass die Ausgleichsforderung aus den laufenden Einkünften bezahlt werden kann, da die Notwendigkeit der Vermögensverwertung eher die Regel als die Ausnahme ist. Anders beurteilt sich die Situation nur, wenn der Schuldner zu überstürzter und unwirtschaftlicher Veräußerung, zB in einer vorübergehenden Baisse, gezwungen wäre.

 

Rn 8

Übermäßig hart getroffen würde der Schuldner dann, wenn er ein unverfallbares Versorgungsanrecht aus einer zu seiner betrieblichen Altersversorgung abgeschlossenen Direktversicherung zu liquidieren oder sonst zu verwerten gezwungen wäre (BGH FamRZ 92, 411), wenn er lange krank war und krankheitsbedingt in eine atypische wirtschaftliche Situation geraten ist, in der sich die Erfüllung der Ausgleichsforderung einschneidender auswirkt als sie sich ohne Krankheit ausgewirkt hätte oder wenn ein behinderter Ausgleichsschuldner bei sofortiger Erfüllung zur Aufgabe seiner behindertengerecht ausgebauten Wohnung verpflichtet wäre.

 

Rn 9

Eine Stundung zu Gunsten Dritter ist ausgeschlossen, weshalb es nicht gerechtfertigt wäre, die Stundung anzuordnen, um ein Unternehmen im Interesse seiner Mitarbeiter zu erhalten (MüKo/Koch Rz 13). Hat der Schuldner die übermäßige Belastung selbst (mit) verursacht, kann er sich nicht auf den Schutz des § 1382 berufen (MüKo/Koch Rz 9).

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