Rn 9

Zu den sich aus dem ehelichen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen zählen in erster Linie die Unterhaltspflicht sowohl ggü dem Ehegatten als auch gemeinsamen Kindern (§ 1360), die Pflicht zur Besorgung des ehelichen Haushalts iRd zwischen den Ehegatten getroffenen einvernehmlichen Regelung (§ 1356 I) sowie die aus § 1353 abgeleiteten Pflichten wirtschaftlichen Inhalts. Mit der Verletzung persönlicher Ehepflichten kann der Antrag auf vorzeitigen Zugewinnausgleich nicht begründet werden.

 

Rn 10

Die Nichterfüllung umfasst jedes Tun oder Unterlassen, wozu auch die nur unregelmäßige, unvollständige oder grundlos verzögerte Pflichterfüllung rechnet (Staud/Thiele Rz 5). Das Unterlassen muss über längere Zeit angedauert haben, wobei für die Bemessung des Zeitraums die Dauer der Ehe einerseits und die Schwere der iRd § 1359 schuldhaften (Grüneberg/Brudermüller Rz 7) Pflichtverletzung andererseits zu berücksichtigen sind.

 

Rn 11

Anhand der Umstände des Einzelfalls ist festzustellen, ob die ökonomischen Pflichten auch in Zukunft nicht erfüllt werden. Bei der somit erforderlichen Prognose sind zu berücksichtigen Art und Umfang, Dauer und Schwere der bisherigen Pflichtwidrigkeiten sowie die subjektive Einstellung des Ehegatten. Unerheblich ist, ob das schuldhafte Tun oder Unterlassen bereits Einfluss auf den Zugewinn gehabt hat (vgl Brandbg FamRZ 08, 1441).

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