Rn 7

Wegen der Rechtsfolgen verweist die Norm auf die Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung mit der Möglichkeit der Berufung auf § 818 III. Statt der Herausgabe des Erlangten kann jetzt aber Wertersatz beansprucht werden (I 2), verschärfte Haftung ab Kenntnis der Benachteiligungsabsicht oder Rechtshängigkeit (§§ 819 I, 818 IV, 292, 987 ff). Der Anspruch entsteht mit der Beendigung des Güterstandes. Der ausgleichspflichtige Ehegatte und der Dritte haften als Gesamtschuldner (I 4).

 

Rn 8

Nach I 3 hat der Dritte die Möglichkeit, die Zahlung durch Herausgabe des Erlangten abzuwenden. Die Ersetzungsbefugnis ist auf Antrag des Dritten im Beschl vorzubehalten (MüKo/Koch Rz 18).

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