I. Auslegung.

 

Rn 2

Die Auslegung geht der Umdeutung stets vor (BGH WM 59, 330; ZIP 01, 307). Oft wird erst durch Auslegung festzustellen sein, ob das erklärte Rechtsgeschäft nichtig ist. Bei einer Falschbezeichnung (falsa demonstratio, § 133 Rn 21) gilt das Rechtsgeschäft nach den allg Auslegungsregeln mit dem übereinstimmend gewollten Inhalt. Eine Umdeutung ist nicht erforderlich (MüKo/Busche § 140 Rz 4). Die Umdeutung bildet keinen Unterfall der Auslegung (anders Erman/Palm 12. Aufl Rz 7), denn die Auslegung dient der Ermittlung des realen Willens, während die Umdeutung auf einen hypothetischen Willen abstellt (BGHZ 19, 273). Berührungspunkte bestehen va mit der ergänzenden Vertragsauslegung, die ebenfalls einen hypothetischen Parteiwillen zugrunde legt (BGHZ 19, 273; Staud/Roth Rz 8). Zumindest theoretisch lässt sich eine klare Scheidelinie ziehen, denn die ergänzende Vertragsauslegung soll nur Lücken in einem insges wirksamen Vertrag schließen, während die Umdeutung ein nichtiges Rechtsgeschäft ersetzen soll.

II. Salvatorische Klauseln.

 

Rn 3

Vereinbaren die Parteien, dass im Fall der Nichtigkeit eine andere Regelung als Ersatz gelten soll, Konversionsklausel (RGZ 125, 212), besteht für eine Umdeutung kein Raum, denn es liegt ein wirksames bedingtes Rechtsgeschäft vor (BaRoth/Wendtland Rz 4). Die Parteien können auch eine Umdeutung ausschließen (MüKo/Busche § 140 Rz 6).

III. Sonderregeln.

 

Rn 4

Ohne Rücksicht auf einen hypothetischen Willen gilt nach § 150 I eine verspätete Annahmeerklärung als neuer Antrag. Sonderregeln enthalten auch die §§ 550, 2301, während § 2101 als spezieller Fall des § 140 interpretiert wird (Staud/Roth Rz 5).

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