Rn 5

Formlos möglich sind Vereinbarungen über den Familienunterhalt (§ 1360), über die scheidungsbedingte Auseinandersetzung gemeinschaftlichen Vermögens, solange nicht im Einzelfall gesetzliche Formvorschriften zu beachten sind, zB § 311b (Ddorf FamRZ 01, 765), die Erteilung der nach §§ 1365, 1369, 1423–1425 erforderlichen Zustimmung zu Verfügungen des anderen sowie solche Vereinbarungen, die auch mit Dritten formlos möglich wären (zB Rückabwicklung von Zuwendungen, gesellschaftsrechtliche, arbeitsrechtliche Regelungen).

 

Rn 6

Formbedürftig sind dagegen die Regelung der Unterhaltspflicht nach Ehescheidung, die vor der Scheidung getroffen wird (§ 1585c), der güterrechtlichen Verhältnisse (§§ 1408 I, 1410), über den Versorgungsausgleich (§§ 1408 II, 1410, 7 VersAusglG), hinsichtlich Ausschluss oder Einschränkung der Überlassung der Vermögensverwaltung (§ 1413) sowie über den Zugewinnausgleich während eines Ehescheidungsverfahrens (§ 1378 III 2, vgl dort Rn 12 ff), auch in Form eines konstitutiven oder deklaratorischen Schuldanerkenntnisses (Hamm FamFR 13, 511). Die Abänderung eines wirksamen formbedürftigen Ehevertrages ist selbst formbedürftig, auch dann, wenn der Regelungsgegenstand als solcher keinen Formvorschriften unterliegt; Nichtbeachtung führt gem § 139 zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages (Bremen FamRZ 11, 304). Als Folge der Formbedürftigkeit können außerhalb der Vertragsurkunde liegende, eine ergänzende Vertragsauslegung rechtfertigende Umstände nur berücksichtigt werden, wenn der von einem Vertragspartner behauptete rechtsgeschäftliche Wille der Beteiligten in der formgerechten Urkunde einen wenn auch nur unvollkommenen oder andeutungsweisen Ausdruck gefunden hat, sog ›Andeutungstheorie‹ (BGH NJW-RR 02, 1513 [BGH 29.05.2002 - XII ZR 263/00]; Brandbg 19.2.21 – 13 UF36/20, juris).

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