Rn 2

Die Bestätigung nach § 144 betrifft ein wirksames, noch nicht angefochtenes Rechtsgeschäft und führt nur zum Verlust des Anfechtungsrechts. Sie stellt geringere Anforderungen und setzt keine empfangsbedürftige Willenserklärung voraus (RGZ 68, 398). Nach Ausübung des Anfechtungsrechts ist eine Bestätigung gem § 141 möglich (BGH NJW 71, 1800).

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