Rn 7

Der Erklärungstatbestand muss nach außen erkennen lassen, dass das Rechtsgeschäft trotz Zweifel an der Wirksamkeit gelten soll (Staud/Roth § 141 Rz 20; Medicus/Petersen AT Rz 531). Dies meint wohl auch die Formulierung der Rspr, wonach Kenntnis der Nichtigkeit, zumindest aber Zweifel an der Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts erforderlich sind (BGH NJW 82, 1981; 95, 2290; NZG 08, 471 [BGH 17.03.2008 - II ZR 239/06] Tz 15), weshalb ein Festhalten an einem unerkannt nichtigen Geschäft keine Bestätigung darstellt (BGH NJW 95, 2290 [BGH 10.05.1995 - VIII ZR 264/94]; 10, 1364 Rz 66, deklaratorischer Bezug). Dies gilt auch, wenn die Vertragsparteien den nichtigen Vertrag zugunsten der benachteiligten Partei ändern (BGH NJW 12, 1570 Tz 21). Wirksam ist unter dieser Voraussetzung auch eine konkludent erklärte Bestätigung (BGHZ 11, 60; 138, 347). Eine Bestätigung kann mit einer Erfüllungshandlung (BGH WM 83, 232) oder einer Vertragsänderung erfolgen (BGHZ 7, 163; NJW 82, 1981).

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