Gesetzestext

 

(1) 1Ein Betreuter kann einen Ehevertrag nur mit Zustimmung seines Betreuers schließen, soweit für diese Angelegenheit ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet ist. 2Die Zustimmung des Betreuers bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn der Ausgleich des Zugewinns ausgeschlossen oder eingeschränkt oder wenn Gütergemeinschaft vereinbart oder aufgehoben wird. 3Für einen geschäftsfähigen Betreuten kann der Betreuer keinen Ehevertrag schließen.

(2) 1Für einen geschäftsunfähigen Ehegatten schließt der Betreuer den Ehevertrag; Gütergemeinschaft kann er nicht vereinbaren oder aufheben. 2Der Betreuer kann den Ehevertrag nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts schließen.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Die aktuelle Fassung der Norm geht auf die Aufhebung von § 1303 Abs 2 durch das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen zurück und stellt eine Folgeänderung dar. Nachdem die Eheschließung Minderjähriger jetzt nicht mehr möglich ist, sind die entspr Regelungen aus der alten Fassung nach Auffassung des Gesetzgebers überflüssig geworden.

 

Rn 2

Der Sinn der Regelung besteht darin, den weitreichenden und auf Dauer angelegten vermögensrechtlichen Wirkungen von Eheverträgen Rechnung zu tragen. Der Ehegatte soll selbst mitentscheiden können, ob und mit welchem Inhalt ein Ehevertrag abgeschlossen wird, und der nach der Eheschließung geschäftsunfähig gewordene Ehegatte soll wenigstens vor den besonders einschneidenden Wirkungen der Gütergemeinschaft und ihrer Aufhebung bewahrt werden (Staud/Thiele Rz 2).

B. Die Regelungen im Einzelnen.

I. Der Ehegatte ist beschränkt geschäftsfähig oder steht als Geschäftsfähiger unter Betreuung (Abs 1).

 

Rn 3

Dieser Ehegatte kann den Ehevertrag nur selbst abschließen, niemals der Betreuer. Der Ehegatte benötigt jedoch dessen Zustimmung. Dies gilt in jedem Fall, wenn für den Betreuten insoweit ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 angeordnet ist. Soll der Ausgleich des Zugewinns ausgeschlossen oder eingeschränkt oder Gütergemeinschaft vereinbart oder aufgehoben werden, bedarf der Betreuer für die Zustimmung selbst der Genehmigung des Betreuungsgerichts.

II. Der Ehegatte ist geschäftsunfähig (Abs 2).

 

Rn 4

In diesem Fall kann nur der Betreuer für ihn den Ehevertrag abschließen. Begrenzt wird die Vertretungsmacht des Betreuers insofern, als er die Gütergemeinschaft weder vereinbaren noch aufheben kann. Für den Ehevertrag bedarf er jedoch der Genehmigung des Betreuungsgerichts.

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