Rn 2

Angefochten wird die fehlerhafte Willenserklärung, zulässig auch bei einem nichtigen Rechtsgeschäft (zuletzt zur Lehre von den Doppelwirkungen Schreiber AcP 11, 35, 41). Auch bei einem Vertragsschluss wird nicht der Vertrag, sondern die auf seinen Abschluss gerichtete Erklärung angefochten (Bork AT Rz 915). Gestaltungsrechte, wie der Widerspruch nach § 613a IV (BAG ZIP 07, 1618, Tz 20), können angefochten werden. Eine Verfügung ist anfechtbar, ebenso eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung (Staud/Roth § 142 Rz 16). Hauptanwendungsfälle sind die Anfechtungsgründe aus den §§ 119, 120, 123, 1956, 2078 f, 2281 ff, 2308. Unanwendbar ist § 142 auf die Anfechtungen nach §§ 1599 ff, 2340 ff. Spezielle Regelungen gelten für Willensmängel bei der Eheschließung, §§ 1313 ff und bei der Annahme als Kind, §§ 1759 ff. § 142 gilt auch nicht für die Insolvenzanfechtung, §§ 129 ff InsO, sowie die Gläubigeranfechtung außerhalb des Insolvenzverfahrens nach §§ 1 ff AnfG. Prozesshandlungen sind nicht anfechtbar (BGHZ 80, 392). Prozessverträge sind anfechtbar, soweit nicht eine irreversibele prozessuale Lage entstanden ist (MüKo/Rauscher ZPO, Einl Rz 468). Ein Prozessvergleich ist anfechtbar, auch bei einer Drohung durch das Gericht (BGH JZ 66, 753 [BGH 06.07.1966 - Ib ZR 83/64]). Auf öffentlich-rechtliche Verträge ist § 142 entspr anwendbar.

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