Rn 6

Bei Anfechtung eines Verpflichtungsgeschäfts führt die Kenntnis der Anfechtbarkeit zur verschärften Haftung gem §§ 819 I, 142 II, 818 IV, bei Anfechtung einer Vollmacht zur Einstandspflicht nach §§ 179, 142 II. Da ein angefochtenes Verfügungsgeschäft rückwirkend nichtig wird, handelt im Fall einer Weiterveräußerung der Veräußerer als Nichtberechtigter. § 142 II schützt dann den guten Glauben an das Fehlen der Anfechtbarkeit (BGH NJW-RR 87, 1457 [BGH 01.07.1987 - VIII ZR 331/86]). Der Schutz wirkt nur, wenn und soweit ein Gutglaubenserwerb möglich ist. Er besteht nicht beim Forderungs- und Rechtserwerb, §§ 398, 413. Nach dem Maßstab der §§ 932 ff, 1032, 1207, 1244 führt bei beweglichen Sachen Kenntnis und grob fahrlässige Unkenntnis zur Bösgläubigkeit, während nach den §§ 892 f, 1138, 1155 allein Kenntnis schadet. Angefochten werden kann auch ein nichtiges Rechtsgeschäft (vgl BGH JZ 55, 500; § 119 Rn 21). Dies ist bedeutsam, wenn der Dritte über den Nichtigkeitsgrund gutgläubig, bei der Anfechtbarkeit bösgläubig ist (Staud/Roth § 142 Rz 27 ff, str).

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