Gesetzestext

 

1Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über das Gesamtgut im Ganzen zu verfügen. 2Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt.

 

Rn 1

Verwehrt ist dem Verwalter die Alleinverfügung über das Gesamtgut im Ganzen, wozu er der Einwilligung des nicht verwaltenden Ehegatten bedarf (§ 1423). Der Begriff ›Gesamtgut im Ganzen‹ ist ähnl wie der des Vermögens im Ganzen zu verstehen, wie er in § 1365 für die Zugewinngemeinschaft verwendet wird. Über das Gesamtgut im Ganzen wird deshalb dann nicht verfügt, wenn – je nach wirtschaftlichen Verhältnissen – nach der Verfügung noch zwischen 10 und 15 % des Gesamtguts verbleiben (BGH NJW 91, 1739 [BGH 13.03.1991 - XII ZR 79/90]).

 

Rn 2

Die Vorschrift des § 1423 begründet ein absolutes Verfügungsverbot. Dies bedeutet, dass der gute Glaube an die Verfügungsberechtigung bzw. die Erteilung der Einwilligung des anderen Ehegatten nicht geschützt wird.

 

Rn 3

Allerdings ist ebenso wie bei der parallelen Vorschrift des § 1365 das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der positiven Kenntnis des Dritten dahingehend zu verlangen, dass das Rechtsgeschäft das ganze oder nahezu das ganze Vermögen umfasst.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge