Gesetzestext

 

1Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, kann nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten über ein zum Gesamtgut gehörendes Grundstück verfügen; er kann sich zu einer solchen Verfügung auch nur mit Einwilligung seines Ehegatten verpflichten. 2Dasselbe gilt, wenn ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk zum Gesamtgut gehört.

 

Rn 1

Der Zustimmung des nicht verwaltenden Ehegatten bedürfen darüber hinaus auch Verfügungen über zum Gesamtgut gehörende Grundstücke (§ 1424). Die ratio legis der Vorschrift besteht darin, die Familie gegen den Verlust des häufig die Existenzgrundlage bildenden Grundbesitzes zu schützen (Grüneberg/Siede § 1424 Rz 1).

 

Rn 2

Verfügungen über Grundstücke sind ua die Veräußerung, die Belastung, die Grundstücksberichtigung, aber auch bereits die Vormerkungsbewilligung. Selbst wenn der betreffende Ehegatte dem Verpflichtungsgeschäft schon zugestimmt hatte, ist nochmals die Zustimmung zur Verfügung zu erklären. Die Zustimmung kann allerdings auch formlos und ohne Kenntnis von der Notwendigkeit der Einwilligung erteilt werden (Grüneberg/Siede § 1424 Rz 1).

 

Rn 3

Die Vorschrift des § 1424 begründet ebenso wie § 1423 ein absolutes Verfügungsverbot. Dies bedeutet, dass der gute Glaube an die Verfügungsberechtigung bzw. die Erteilung der Einwilligung des anderen Ehegatten nicht geschützt wird.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge