Gesetzestext

 

(1) 1Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, kann nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten Gegenstände aus dem Gesamtgut verschenken; hat er ohne Zustimmung des anderen Ehegatten versprochen, Gegenstände aus dem Gesamtgut zu verschenken, so kann er dieses Versprechen nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt. 2Das Gleiche gilt von einem Schenkungsversprechen, das sich nicht auf das Gesamtgut bezieht.

(2) Ausgenommen sind Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird.

 

Rn 1

Der Zustimmung des nicht verwaltenden Ehegatten bedürfen schließlich auch Schenkungen aus dem Gesamtgut (§ 1425). Von Letzteren ausgenommen sind Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird (§ 1425 II).

 

Rn 2

Auch das Schenkungsversprechen bedarf bereits der Einwilligung des anderen Ehegatten; dies gilt neben dem Gesamtgut auch, wenn die Schenkung aus dem Sonder- oder Vorbehaltsgut erfüllt werden soll, da für sämtliche Verbindlichkeiten das Gesamtgut zumindest haftet (Grüneberg/Siede § 1425 Rz 3).

 

Rn 3

Die Vorschrift des § 1425 stellt ein absolutes Verfügungsverbot dar. Dies bedeutet erneut, dass der gute Glaube an die Verfügungsberechtigung bzw. die Erteilung der Einwilligung des anderen Ehegatten nicht geschützt wird.

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