Rn 3

Die Anfechtung muss nicht ausdrücklich erklärt, der Ausdruck Anfechtung nicht verwendet werden. Erforderlich ist eine Äußerung oder ein konkludentes Verhalten, dem der Anfechtungsgegner unzweideutig entnehmen kann, dass das Rechtsgeschäft wegen des Willensmangels rückwirkend beseitigt werden soll (BGHZ 88, 245; 91, 331 f; NJW-RR 95, 859; 02, 380). Die Abgrenzung ist unproblematisch, wenn dem Anfechtungsgegner der Anfechtungsgrund bekannt ist. Es kann genügen, wenn eine Verpflichtung bestr, ihr widersprochen (zu den Grenzen BGH MDR 55, 25) oder sie nicht anerkannt wird (BGHZ 91, 331 f). Es ist eine Auslegungsfrage, ob eine Rücktritts- (abl RGZ 105, 207; erst recht die Einräumung eines Rücktrittsrechts LG Bonn BeckRS 05, 05137) oder Widerrufserklärung, eine Strafanzeige (vgl BGH WM 75, 1002) oder ein Schadensersatzbegehren (vgl BGH NJW 91,1674 [BGH 22.02.1991 - V ZR 299/89]) eine Anfechtungserklärung beinhaltet. Umgekehrt kann eine Anfechtungserklärung einen Widerruf darstellen (BGH NJW 17, 2337 [BGH 12.01.2017 - I ZR 198/15]).

 

Rn 4

Der Anfechtungsgrund muss nicht angegeben werden (RGZ 65, 88; offengelassen von BGH NJW 66, 39), denn die Gesetzesfassung verlangt keine Begründung. Der Anfechtungsgrund muss erkennbar sein (Staud/Roth § 143 Rz 11; Erman/Arnold Rz 2; Grüneberg/Ellenberger § 143 Rz 3; Medicus/Petersen AT Rz 724). Ein Nachschieben von Anfechtungsgründen ist als neue Anfechtungserklärung zu werten, deren Rechtzeitigkeit nach dem Zeitpunkt ihrer Abgabe zu beurteilen ist (BGH NJW 95, 191). Die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung kann als Anfechtung wegen eines Irrtums nach § 119 II (BGHZ 34, 38 f; 78, 221) und eine auf § 119 II gestützte Erklärung als Anfechtung nach § 123 ausgelegt werden (Staud/Roth § 143 Rz 12).

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