Gesetzestext

 

(1) 1Ist dem Ehegatten, der das Gesamtgut nicht verwaltet, eine Erbschaft oder ein Vermächtnis angefallen, so ist nur er berechtigt, die Erbschaft oder das Vermächtnis anzunehmen oder auszuschlagen; die Zustimmung des anderen Ehegatten ist nicht erforderlich. 2Das Gleiche gilt von dem Verzicht auf den Pflichtteil oder auf den Ausgleich eines Zugewinns sowie von der Ablehnung eines Vertragsantrags oder einer Schenkung.

(2) Der Ehegatte, der das Gesamtgut nicht verwaltet, kann ein Inventar über eine ihm angefallene Erbschaft ohne Zustimmung des anderen Ehegatten errichten.

 

Rn 1

Der nicht verwaltende Ehegatte ist nach § 1432 berechtigt, ohne Zustimmung des Verwalters eine Erbschaft oder ein Vermächtnis anzunehmen oder auszuschlagen, auf einen Pflichtteil oder den Ausgleich des Zugewinns zu verzichten, einen Vertragsantrag oder eine Schenkung abzulehnen sowie nach § 1433 einen Rechtsstreit fortzuführen, der beim Eintritt der Gütergemeinschaft bereits anhängig war. Die ratio legis des § 1432 besteht darin, Geschäfte persönlicher Art von der Zustimmungspflicht freizustellen. Dennoch haftet das Gesamtgut für die mit einem solchen Erwerb verbundenen Verbindlichkeiten, § 1438 I.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge