Gesetzestext

 

(1) Aus dem Gesamtgut können die Gläubiger des Ehegatten, der das Gesamtgut verwaltet, und, soweit sich aus den §§ 1438 bis 1440 nichts anderes ergibt, auch die Gläubiger des anderen Ehegatten Befriedigung verlangen (Gesamtgutsverbindlichkeiten).

(2) 1Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, haftet für die Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten, die Gesamtgutsverbindlichkeiten sind, auch persönlich als Gesamtschuldner. 2Die Haftung erlischt mit der Beendigung der Gütergemeinschaft, wenn die Verbindlichkeiten im Verhältnis der Ehegatten zueinander dem anderen Ehegatten zur Last fallen.

 

Rn 1

Die Vorschriften der §§ 14371440 regeln die so genannten Gesamtgutsverbindlichkeiten, wenn das Gesamtgut von einem Ehegatten allein verwaltet wird. Gesamtgutsverbindlichkeiten sind gegeben, wenn für die Verbindlichkeiten der Beteiligten das Gesamtgut (und nicht nur das Sonder- oder Vorbehaltsgut) haftet. Nach § 1437 I können die Gläubiger des verwaltenden Ehegatten und, soweit sich aus den §§ 1438–1440 nichts anderes ergibt, auch die Gläubiger des anderen Ehegatten Befriedigung aus dem Gesamtgut verlangen. Dies gilt auch für Verbindlichkeiten, die bereits vor der Ehe bzw vor Eintritt in die Gütergemeinschaft begründet wurden.

 

Rn 1a

Insolvenzrechtlich gilt § 37 InsO. Nach § 37 Abs 1 InsO gehört das Gesamtgut zur Insolvenzmasse, wenn das Gesamtgut von einem Ehegatten allein verwaltet und über das Vermögen dieses Ehegatten das Insolvenzverfahren eröffnet wird (Thiele ZInsO 14, 2259).

 

Rn 1b

Kommt es zur Insolvenz des nicht verwaltenden Ehegatten, haftet nur dessen Sonder- bzw Vorbehaltsgut für die Verbindlichkeiten (BGH NZI 06, 402 [BGH 04.05.2006 - IX ZB 285/04]), dh, das Gesamtgut wird durch dessen Insolvenz nicht berührt (§ 37 Abs 1 S 3 InsO). Sollte der Insolvenzverwalter Zugriff auf das Gesamtgut nehmen, besteht die Möglichkeit der Aussonderung nach § 47 InsO.

 

Rn 1c

Haben Ehegatten ehevertraglich keine andere Regelung getroffen, wird das Gesamtgut gemeinschaftlich verwaltet, vgl § 1421 S 2. Nach § 37 Abs 2 InsO wird bei Insolvenz eines Ehegatten in dieser Konstellation das Gesamtgut nicht berührt, dh, es haftet nur das jeweilige Sonder- bzw Vorbehaltsgut des insolventen Ehegatten (K. Schmidt/Büteröwe InsO 20. Aufl 23 § 37 Rz 5).

 

Rn 1d

Dies erklärt sich dadurch, dass das Gesamtgut ein Sondervermögen darstellt und nach § 11 Abs 2 Nr 2 InsO selbst insolvenzfähig ist. Anwendung finden bei einem derartigen Sonderinsolvenzverfahren die §§ 333, 334 InsO. Nach § 333 InsO kann jeder Gläubiger den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Gesamtgut einer Gütergemeinschaft stellen, wenn er berechtigt ist, Erfüllung einer Verbindlichkeit aus dem Gesamtgut zu verlangen.

 

Rn 2

Nach § 1437 II haftet der das Gesamtgut verwaltende Ehegatte auch persönlich gesamtschuldnerisch neben dem Gesamtgut, also auch mit seinem Sonder- oder Vorbehaltsgut, für solche Verbindlichkeiten, die Gesamtgutsverbindlichkeiten sind. Hierzu zählen auch Unterhaltsschulden.

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