Rn 1

Da ein anfechtbares, aber nicht angefochtenes Rechtsgeschäft uneingeschränkt gültig ist (BGH NJW-RR 87, 1456 [BGH 01.07.1987 - VIII ZR 331/86]), führt dessen Bestätigung nach § 144 I nur zum Verlust des Anfechtungsrechts. Sie stellt geringere Anforderungen als die Bestätigung nach § 141 und setzt keine empfangsbedürftige Willenserklärung voraus, weil vor einer Anfechtung fremde Interessen nicht berührt werden (RGZ 68, 398; Neuner AT § 41 Rz 173; aA Larenz/Wolf AT, 9. Aufl, § 44 Rz 28). Nach Ausübung des Anfechtungsrechts ist eine Bestätigung gem § 141 möglich (BGH NJW 71, 1800). Zur Abgrenzung zu § 141 vgl § 141 Rn 2.

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