Gesetzestext

 

(1) Im Verhältnis der Ehegatten zueinander fallen die Kosten eines Rechtsstreits, den die Ehegatten miteinander führen, dem Ehegatten zur Last, der sie nach allgemeinen Vorschriften zu tragen hat.

(2) 1Führt der Ehegatte, der das Gesamtgut nicht verwaltet, einen Rechtsstreit mit einem Dritten, so fallen die Kosten des Rechtsstreits im Verhältnis der Ehegatten zueinander diesem Ehegatten zur Last. 2Die Kosten fallen jedoch dem Gesamtgut zur Last, wenn das Urteil dem Gesamtgut gegenüber wirksam ist oder wenn der Rechtsstreit eine persönliche Angelegenheit oder eine Gesamtgutsverbindlichkeit des Ehegatten betrifft und die Aufwendung der Kosten den Umständen nach geboten ist; § 1441 Nr. 3 und § 1442 bleiben unberührt.

 

Rn 1

Grundsätzlich tragen die Ehegatten im Innenverhältnis Gesamtgutverbindlichkeiten gemeinsam. Die Vorschrift des § 1443 regelt, soweit nicht vorrangig die §§ 1441 Nr. 3, 1442 eingreifen, eine Ausnahme zur gemeinsamen Kostenpflicht der Ehegatten bei entstandenen Prozesskosten. So gilt nach § 1443 I, dass Prozesskosten bedingt durch Rechtsstreitigkeiten der Ehegatten, die sie miteinander geführt haben, von dem Ehegatten zu tragen sind, der sie nach allg. Vorschriften zu tragen hat. Damit ist die Kostenentscheidung des Gerichts auch für das Innenverhältnis maßgeblich, auch wenn es sich um Gesamtgutsverbindlichkeiten (§ 1438 II) in diesem Fall handelt.

 

Rn 2

Nach § 1143 II gilt, dass es bei Rechtstreitigkeiten des verwaltenden Ehegatten mit einem Dritten bei der gemeinsamen Haftung verbleibt; führt allerdings der Ehegatte, der nicht verwaltungsberechtigt ist, einen Rechtsstreit mit einem Dritten, so fallen die Kosten dieses Rechtsstreits im Verhältnis der Ehegatten zueinander dem nicht verwaltenden Ehegatten zur Last. Eine Ausnahme dazu ergibt sich aus II 2, wonach die Kosten auch in diesem Fall dem Gesamtgut zur Last fallen können, wenn das Urteil dem Gesamtgut gegenüber wirksam ist oder wenn der Rechtsstreit eine persönliche Angelegenheit oder eine Gesamtgutsverbindlichkeit des nicht verwaltenden Ehegatten betrifft und die Aufwendung der Kosten den Umständen nach geboten ist.

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