Gesetzestext

 

(1) Verwendet der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, Gesamtgut in sein Vorbehaltsgut oder in sein Sondergut, so hat er den Wert des Verwendeten zum Gesamtgut zu ersetzen.

(2) Verwendet er Vorbehaltsgut oder Sondergut in das Gesamtgut, so kann er Ersatz aus dem Gesamtgut verlangen.

 

Rn 1

Nach § 1445 I findet eine Ausgleichung statt, wenn der verwaltende Ehegatte Gesamtgut in sein Vorbehaltsgut oder in sein Sondergut verwendet. Er hat in diesem Fall den Wert des Verwendeten zum Gesamtgut zu ersetzen. Nach II kann er bei Verwendungen in umgekehrter Richtung dafür Ersatz verlangen.

 

Rn 2

Die Besonderheit der Vorschrift besteht darin, dass § 1445 einen verschuldens- und bereicherungsunabhängigen Anspruch darstellt. Handelt der verwaltende Ehegatte bei derartigen Verwendungen schuldhaft, so kommt Schadensersatz nach § 1435 S 2 in Betracht.

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