Gesetzestext

 

1Ist ein Ehegatte durch Krankheit oder Abwesenheit verhindert, bei einem Rechtsgeschäft mitzuwirken, das sich auf das Gesamtgut bezieht, so kann der andere Ehegatte das Rechtsgeschäft vornehmen, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; er kann hierbei im eigenen Namen oder im Namen beider Ehegatten handeln. 2Das Gleiche gilt für die Führung eines Rechtsstreits, der sich auf das Gesamtgut bezieht.

 

Rn 1

Jeder Ehegatte hat im Fall der Verhinderung des anderen Ehegatten ein ›Notverwaltungsrecht‹ (§ 1429). Dieses ermächtigt ihn im Sinne einer gesetzlichen Stellvertretung auf das Gesamtgut bezogene Rechtsgeschäfte vorzunehmen, wenn mit deren Aufschub objektiv Gefahr verbunden wäre. Dies kann zB der Fall sein, wenn Ansprüche zu verjähren drohen.

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