Rn 1

Das Angebot erlischt mit der Ablehnung durch den Angebotsempfänger. Die Ablehnung ist einseitiges Rechtsgeschäft (Staud/Bork Rz 9; MüKo/Busche Rz 3) und kann formlos geschehen. § 150 II ist ein Sonderfall der ebenfalls zulässigen konkludenten Ablehnung (zur Abgrenzung zw Ablehnung und Bitte um Verlängerung der Annahmefrist Celle NJW-RR 09, 1150 [OLG Celle 11.02.2009 - 3 U 204/08]). Schweigen hat grds keinerlei Erklärungsgehalt. Eine Pflicht zur Ablehnung besteht grds nicht, kann sich aber aus dem vorvertraglichen Vertrauensverhältnis ergeben, im Einzelnen § 148 Rn 3 f. Die verspätete Annahme ist ebenso wie die Annahme nach vorheriger Ablehnung als neuer Antrag zu werten (§ 150 I, §§ 133, 157).

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