Gesetzestext

 

Im Verhältnis der Ehegatten zueinander fallen die Kosten der Ausstattung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes dem Vater oder der Mutter des Kindes zur Last.

 

Rn 1

Die Kosten für die Ausstattung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes fallen nach § 1466 dem betreffenden Elternteil zur Last, auch wenn der andere Ehegatte zugestimmt hat und sie entsprechend dem Gesamtgut verhältnismäßig sein sollten. Kosten für die Ausstattung eines gemeinschaftlichen Kindes fallen nach § 1450 dem Gesamtgut zur Last.

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