Gesetzestext

 

(1) Verwendet ein Ehegatte Gesamtgut in sein Vorbehaltsgut oder in sein Sondergut, so hat er den Wert des Verwendeten zum Gesamtgut zu ersetzen.

(2) Verwendet ein Ehegatte Vorbehaltsgut oder Sondergut in das Gesamtgut, so kann er Ersatz aus dem Gesamtgut verlangen.

 

Rn 1

Die Vorschrift des § 1467 ist identisch mit § 1445, so dass auf die dortige Kommentierung verwiesen wird.

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