Gesetzestext

 

(1) Was auf Grund eines zum Gesamtgut gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines zum Gesamtgut gehörenden Gegenstands oder durch ein Rechtsgeschäft erworben wird, das sich auf das Gesamtgut bezieht, wird Gesamtgut.

(2) Gehört eine Forderung, die durch Rechtsgeschäft erworben ist, zum Gesamtgut, so braucht der Schuldner dies erst dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er erfährt, dass die Forderung zum Gesamtgut gehört; die Vorschriften der §§ 406 bis 408 sind entsprechend anzuwenden.

 

Rn 1

Das Gesamtgut soll ungeschmälert der Liquidationsgemeinschaft erhalten bleiben. Wird deshalb ein Teil des Gesamtguts zerstört, beschädigt oder entzogen, fällt auch der aus der Entschädigung – etwa der Versicherungsleistung – angeschaffte Ersatz in das Gesamtgut (dingliche Surrogation). Dasselbe gilt für den Fall, dass aus Mitteln des Gesamtguts Anschaffungen getätigt werden. II stellt eine Schuldnerschutzvorschrift dar; eigentlich müsste der Dritte die Zugehörigkeit einer Forderung zum Gesamtgut zumindest dann gegen sich gelten lassen, wenn die Beendigung der Gütergemeinschaft ins Güterregister eingetragen wurde. Nach II ist dies tatsächlich aber davon abhängig, dass er von der Zugehörigkeit wirklich Kenntnis erlangt hat (Kennenmüssen ist nicht ausreichend). Dies betrifft allerdings nur rechtsgeschäftlich erworbene Forderungen.

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