Gesetzestext

 

(1) Ist die Ehe geschieden, bevor die Auseinandersetzung beendet ist, so ist auf Verlangen eines Ehegatten jedem von ihnen der Wert dessen zurückzuerstatten, was er in die Gütergemeinschaft eingebracht hat; reicht hierzu der Wert des Gesamtguts nicht aus, so ist der Fehlbetrag von den Ehegatten nach dem Verhältnis des Wertes des von ihnen Eingebrachten zu tragen.

(2) Als eingebracht sind anzusehen

1. die Gegenstände, die einem Ehegatten beim Eintritt der Gütergemeinschaft gehört haben,
2. die Gegenstände, die ein Ehegatte von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erworben hat, es sei denn, dass der Erwerb den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen war,
3. die Rechte, die mit dem Tod eines Ehegatten erlöschen oder deren Erwerb durch den Tod eines Ehegatten bedingt ist.

(3) Der Wert des Eingebrachten bestimmt sich nach der Zeit der Einbringung.

 

Rn 1

Endet die Gütergemeinschaft nach der Scheidung der Ehe, so haben die Eheleute als weitere Ausnahme von der Verteilung nach Gemeinschaftsrecht die Möglichkeit, den Wert dessen zurückerstattet zu verlangen, was sie in die Gütergemeinschaft eingebracht haben (§ 1478). Sie haben somit ein Wahlrecht zwischen der Halbteilung nach §§ 1476, 1477 und der Teilung nach § 1478, wobei das Übernahmerecht aus § 1477 II durch das Vorliegen eines Erstattungsanspruchs nicht ausgeschlossen wird. Beide Rechte können nebeneinander ausgeübt werden (BGH FamRZ 82, 991; Karlsr FamRZ 82, 286).

 

Rn 2

Ausgeübt wird das Wahlrecht durch formlose Erklärung ggü dem anderen Ehegatten oder dem die Auseinandersetzung vermittelnden Notar. Es kann auch im Verbund mit dem Scheidungsantrag erklärt werden.

 

Rn 3

§ 1478 gibt kein Rückgaberecht und modifiziert den Grundsatz der Halbteilung aus Billigkeitsgründen. Es soll vermieden werden, dass derjenige Ehegatte, der nichts oder weniger als der andere in die Ehe eingebracht und vielleicht sogar durch sein Verhalten zum Scheitern der Ehe beigetragen hat, nunmehr auch noch seine Beteiligung an dem von dem anderen eingebrachten Vermögen erzwingen kann (Grüneberg/Siede § 1478 Rz 1).

 

Rn 4

Was eingebracht sein kann, ist in § 1478 II aufgezählt. Dazu gehören diejenigen Gegenstände, die einem Ehegatten beim Eintritt in den Güterstand gehört haben und die er von Todes wegen, mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erworben hat. Dasselbe gilt für Rechte, die mit dem Tod eines Ehegatten erlöschen oder deren Erwerb durch den Tod eines Ehegatten bedingt ist, wie Leibrenten, Nießbrauchsrecht oder Anrechte aus Lebensversicherungen. Haben die Eheleute bis zum Beginn der Gütergemeinschaft im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt, so hat derjenige Ehegatte, der nach deren Beendigung einen Zugewinnausgleichsanspruch gehabt hätte, diesen eingebracht (BGH FamRZ 94, 256), sofern nicht durch Ehevertrag etwas anderes geregelt ist.

 

Rn 5

Anders als nach § 1477 ist wegen der Wertberechnung nach § 1478 III auf den Zeitpunkt der Übernahme abzustellen. Ausgeglichen werden sollen lediglich inflationsbedingte Kaufkraftverluste, weshalb eine Inflationsbereinigung wie bei der Ermittlung des Anfangsvermögens stattzufinden hat (BGHZ 84, 333). Wertsteigerungen, Wertminderungen oder gar der Untergang des eingebrachten Gegenstandes sind iÜ ohne Bedeutung (Klein FuR 95, 170). Keine entspr Anwendung findet allerdings § 1376 IV, so dass auch landwirtschaftliche Betriebe nicht nach dem Ertragswert zu berücksichtigen sind (MüKo/Münch § 1478 Rz 9).

 

Rn 6

Reicht das vorhandene Gesamtgut nach der Wahl der Auseinandersetzung nach § 1478 nicht aus, um den Erstattungsanspruch zu erfüllen, so ist es im Verhältnis derjenigen Werte aufzuteilen, die die Eheleute in die Gütergemeinschaft eingebracht haben. Daraus folgt, dass ein Ehegatte das Gesamtgut für sich allein beanspruchen kann, wenn der andere nichts eingebracht hat und der Wert des von ihm eingebrachten Vermögens den Wert des Gesamtgutes übersteigt.

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