Rn 9

Die Auftragsbestätigung ist nichts anderes als die Annahme eines Angebots. Die Abgrenzung zum Bestätigungsschreiben erfolgt nicht nach der vom Erklärenden gewählten Bezeichnung, sondern nach dem Inhalt des Schreibens (BGHZ 54, 236, 239). Soll durch das Schreiben der Vertrag erst geschlossen werden, so liegt eine Auftragsbestätigung vor, soll es dagegen nur den Inhalt eines (angeblich) bereits geschlossenen Vertrags fixieren oder präzisieren, so handelt es sich um ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben (Lettl JuS 08, 849, 850). Zum Schweigen auf eine Auftragsbestätigung, die Änderungen enthält (§ 150 II) BGHZ 18, 212, 215 = NJW 55, 1794; NJW 73, 2106.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge