Rn 1

Die Annahme ist wie das Angebot empfangsbedürftige Willenserklärung. Ihr Zugang ist allerdings in den Fällen der §§ 151 1, 152 entbehrlich. Inhaltlich liegt eine Annahme vor, wenn die Erklärung eine uneingeschränkte Zustimmung zum Angebot enthält. Daher geht das Angebot der Annahme stets voraus, die ›antizipierte Annahme‹ ist entweder invitatio (§ 145 Rn 6) oder selbst Angebot (Hamm NJW 01, 1143; NK-BGBRademacher/G. Schulze Vor §§ 145 Rz 19; aber BGHZ 149, 129, 134 = NJW 02, 363). Zur Annahme unter Änderungen s § 150 2.

 

Rn 2

Soweit die Annahme formfrei möglich ist, kann sie auch durch automatisierte Willenserklärung (abzugrenzen von der elektronischen Bestellbestätigung, AG Butzbach NJW-RR 03, 55) oder schlüssiges Verhalten erfolgen (etwa durch die widerspruchslose Fortsetzung der Tätigkeit nach einem Änderungsangebot, das sich jedenfalls teilweise im Arbeitsverhältnis unmittelbar auswirkt (BAG ZIP 02, 46; durch Durchführung des Betankungsvorgangs bei SB-Tankstelle BGH NJW 11, 2871). Ob in der Einlösung eines Schecks eine Annahme des zusammen mit der Scheckzusendung angebotenen Teilerlasses zu sehen ist, ist Auslegungsfrage. Hierbei kommt es entscheidend auf das Verhältnis zwischen Höhe der geltend gemachten Forderung und Schecksumme an (zur Abgrenzung zwischen konkludenter Annahme des angetragenen Erlassvertrags und unzulässiger Erlassfalle BGH NJW 01, 2325 [BGH 10.05.2001 - VII ZR 356/00]; Kobl NJW 03, 758 [OLG Koblenz 21.11.2002 - 5 U 1035/02]). Eine konkludente Annahme ist vorbehaltlich § 242 ausgeschlossen, wenn die Parteien fälschlich von einem bereits geschlossenen Vertrag ausgehen (BGH NJW 16, 1441 [BGH 24.02.2016 - XII ZR 5/15] Tz 36 auch zu Ausnahmen zum Schutz des redlichen Rechtsverkehrs), vgl auch §§ 148 Rn 4, 150 Rn 2.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?