Gesetzestext

 

1Wird das Gesamtgut geteilt, bevor eine Gesamtgutsverbindlichkeit berichtigt ist, so haftet dem Gläubiger auch der Ehegatte persönlich als Gesamtschuldner, für den zur Zeit der Teilung eine solche Haftung nicht besteht. 2Seine Haftung beschränkt sich auf die ihm zugeteilten Gegenstände; die für die Haftung des Erben geltenden Vorschriften der §§ 1990, 1991 sind entsprechend anzuwenden.

 

Rn 1

Um der im Fall unvollständiger Tilgung der Gesamtgutsverbindlichkeiten für den Gesamtgutsgläubiger bestehenden Gefahr entgegenzuwirken, keinen Forderungsersatz zu bekommen, bestimmt § 1480, dass in jenen Fällen auch der jeweils andere Ehegatte persönlich haftet, allerdings begrenzt auf die ihm nach der Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft zugeteilten Gegenstände. Beide Ehegatten haften dann nach außen als Gesamtschuldner, wobei § 1481 die interne Haftung regelt.

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