Gesetzestext

 

(1) 1Die Ehegatten können durch Ehevertrag vereinbaren, dass die Gütergemeinschaft nach dem Tod eines Ehegatten zwischen dem überlebenden Ehegatten und den gemeinschaftlichen Abkömmlingen fortgesetzt wird. 2Treffen die Ehegatten eine solche Vereinbarung, so wird die Gütergemeinschaft mit den gemeinschaftlichen Abkömmlingen fortgesetzt, die bei gesetzlicher Erbfolge als Erben berufen sind. 3Der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut gehört nicht zum Nachlass; im Übrigen wird der Ehegatte nach den allgemeinen Vorschriften beerbt.

(2) Sind neben den gemeinschaftlichen Abkömmlingen andere Abkömmlinge vorhanden, so bestimmen sich ihr Erbrecht und ihre Erbteile so, wie wenn fortgesetzte Gütergemeinschaft nicht eingetreten wäre.

 

Rn 1

Die Ehegatten können vereinbaren, dass nach dem Tod eines Beteiligten von ihnen eine fortgesetzte Gütergemeinschaft entsteht. Dies hat den Zweck, das dem überlebenden Ehegatten, der bisher in Gütergemeinschaft gelebt hat, bis zu seinem Tod oder seiner Wiederverheiratung es erspart bleibt, den gemeinschaftlichen Abkömmlingen ihren Anteil am Gesamtgut herauszugeben (Grüneberg/Siede Vorbem § 1483 Rz 1).

 

Rn 2

Haben die Eheleute nur gemeinsame Kinder, so wird der verstorbene Ehegatte nur bezüglich seines Vorbehalts- und Sondergut beerbt, vgl I 3. Eine Auseinandersetzung betreffend des Gesamtguts findet nach I 2 nicht statt.

 

Rn 3

Sind neben den gemeinsamen Kindern auch Abkömmlinge aus anderen Beziehungen, etwa aus einer früheren Ehe vorhanden, sind diese von der fortgesetzten Gütergemeinschaft nicht betroffen, dh sie erben nach den allgemeinen Regeln. Dies bedeutet, dass Sie ihre erbrechtliche Quote sowohl aus dem Vorbehalts- und Sondergut sowie aus dem Gesamtgut geltend machen können.

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