Gesetzestext

 

(1) Vorbehaltsgut des überlebenden Ehegatten ist, was er bisher als Vorbehaltsgut gehabt hat oder was er nach § 1418 Abs. 2 Nr. 2, 3 als Vorbehaltsgut erwirbt.

(2) Sondergut des überlebenden Ehegatten ist, was er bisher als Sondergut gehabt hat oder was er als Sondergut erwirbt.

 

Rn 1

Der überlebende Ehegatte kann nach wie vor auch im Rahmen der fortgesetzten Gütergemeinschaft Vorbehalts- wie auch Sondergut haben bzw. auch neu hinzuerwerben. Insoweit gelten die Vorschriften nach § 1418 Abs 2 Nr 2 und Nr 3 sowie § 1417.

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