Gesetzestext

 

(1) Für die Gesamtgutsverbindlichkeiten der fortgesetzten Gütergemeinschaft haftet der überlebende Ehegatte persönlich.

(2) Soweit die persönliche Haftung den überlebenden Ehegatten nur infolge des Eintritts der fortgesetzten Gütergemeinschaft trifft, finden die für die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung; an die Stelle des Nachlasses tritt das Gesamtgut in dem Bestand, den es zur Zeit des Eintritts der fortgesetzten Gütergemeinschaft hat.

(3) Eine persönliche Haftung der anteilsberechtigten Abkömmlinge für die Verbindlichkeiten des verstorbenen oder des überlebenden Ehegatten wird durch die fortgesetzte Gütergemeinschaft nicht begründet.

 

Rn 1

Der überlebende Ehegatte haftet persönlich für Gesamtgutsverbindlichkeiten im Sinne von § 1488, vgl § 1489. Umgekehrt stellt III klar, dass die anteilsberechtigten Abkömmlinge einer solchen persönlichen Haftung nicht unterliegen. Der überlebende Ehegatte hat die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung, II.

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