Gesetzestext

 

1Auf die Auseinandersetzung sind die Vorschriften der §§ 1475, 1476, des § 1477 Abs. 1, der §§ 1479, 1480 und des § 1481 Abs. 1, 3 anzuwenden; an die Stelle des Ehegatten, der das Gesamtgut allein verwaltet hat, tritt der überlebende Ehegatte, an die Stelle des anderen Ehegatten treten die anteilsberechtigten Abkömmlinge. 2Die in § 1476 Abs. 2 Satz 2 bezeichnete Verpflichtung besteht nur für den überlebenden Ehegatten.

 

Rn 1

Die Durchführung der Auseinandersetzung regelt § 1498 durch Verweisung auf die Vorschriften der §§ 1475, 1476, 1477 I, 1479, 1480 und schließlich 1481 I und III. Es wird auf die Kommentierung zu den betreffenden Vorschriften verwiesen.

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