Rn 1

Die gem §§ 147, 148 verspätete Annahme ist – vorbehaltlich § 149 – unwirksam, da das Angebot nach § 146 erloschen ist. Hinsichtlich der verspäteten Annahmeerklärung vermutet § 150 I widerleglich (Staud/Bork Rz 1), dass sie als neuer Antrag gelten soll. Der neue Antrag unterliegt wiederum den §§ 145–148. Sofern die Annahme selbst nicht die essentialia negotii des Geschäfts wiederholt, etwa weil sie nur in einem einfachen ›Ja‹ besteht, ist der Inhalt des fingierten neuen Angebots unter Berücksichtigung des erloschenen Angebots durch Auslegung zu ermitteln (Soergel/Wolf Rz 3). § 150 I setzt den Zugang der Annahmeerklärung voraus, in den Fällen der Entbehrlichkeit des Zugangs der Annahmeerklärung (§§ 151, 152, 156) reicht Kenntniserlangung durch den Anbietenden (BeckOK/H.-W. Eckert Rz 3). Hinsichtlich des Zugangs der Annahme des neuen Angebots wird man regelmäßig § 151 1 Var 1 anwenden können (Ddorf MDR 93, 26; Erman/Armbrüster Rz 1; NK-BGB/Rademacher/G. Schulze Rz 3; aber Köln NJW 90, 1051 für einen hohen Hypothekendarlehensvertrag). Zur Wahrung etwaiger Formerfordernisse s BGH NJW 15, 2648 [BGH 17.06.2015 - XII ZR 98/13]; 10, 1518 [BGH 24.02.2010 - XII ZR 120/06].

 

Rn 2

Bei nur geringer Fristüberschreitung, va soweit es um die gesetzliche Annahmefrist nach § 147 II geht, kann das Schweigen auf die verspätete Annahme auch außerhalb von § 149 zum Vertragsschluss führen (BGH NJW 16, 1441 [BGH 24.02.2016 - XII ZR 5/15] Tz 39; BGH NJW-RR 94, 1163, 1165 [BGH 01.06.1994 - XII ZR 227/92]). Infolge der nur geringen Fristüberschreitung kann der Anbietende nach Treu und Glauben verpflichtet sein, die Verspätung und damit die Unwirksamkeit der Annahme anzuzeigen s § 148 Rn 4.

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