Rn 6

Fügt der Annehmende seiner Annahmeerklärung seine AGB bei, die den AGB des Antragenden teilweise widersprechen, so kommt nach heute hM der Vertrag insoweit zu Stande, wie sich die AGB decken (Staud/Bork Rz 12, 17 f; BeckOK/H.-W. Eckert Rz 9). Im Einzelnen § 305 Rn 40. Die einseitige Erklärung eines Eigentumsvorbehalts, der wegen entspr Abwehrklausel in den AGB des Käufers nicht Bestandteil des schuldrechtlichen Vertrags wird, soll dinglich dennoch wirksam sein, wenn dem Erwerber der Wille des Veräußerers, nur unter Eigentumsvorbehalt zu veräußern, bekannt ist oder sein muss (BGH NJW 82, 1749 [BGH 03.02.1982 - VIII ZR 316/80]; NJW-RR 86, 1378 [BGH 18.06.1986 - VIII ZR 165/85]).

 

Rn 7

Richtigerweise wird man auch bei Fehlen einer Abwehrklausel nicht das Einverständnis der anderen Seite mit den AGB des Gegners annehmen dürfen, bloß weil es an einem (erneuten) Widersprechen fehlt. Die Durchführung des Vertrags macht vielmehr deutlich, dass die Parteien die Geltung des Vertrages über die Durchsetzung ihrer jeweils eigenen AGB stellen. Der Vertrag ist dann ohne die sich widersprechenden Klauseln wirksam geschlossen (NK-BGB/Rademacher/G. Schulze Rz 7). Dieses Ergebnis lässt sich auch auf §§ 306, 139 stützen. An die Stelle der nicht einbezogenen Klauseln tritt dispositives Gesetzesrecht (Saarbr NJW-RR 98, 1664; LG Hamburg ZIP 81, 1238; zum Ganzen § 306 Rn 13 ff). Wenn allerdings eine der Parteien deutlich gemacht hat, dass sie nur zu ihren Bedingungen abzuschließen bereit ist und die Parteien daraufhin dennoch den Vertrag durchführen, nimmt die Rspr eine Geltung der durch diese Partei eingeführten AGB an (BGH NJW 95, 1671 [BGH 22.03.1995 - VIII ZR 20/94]).

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