Gesetzestext

 

(1) Ist einem anteilsberechtigten Abkömmling für den Verzicht auf seinen Anteil eine Abfindung aus dem Gesamtgut gewährt worden, so wird sie bei der Auseinandersetzung in das Gesamtgut eingerechnet und auf die den Abkömmlingen gebührende Hälfte angerechnet.

(2) 1Der überlebende Ehegatte kann mit den übrigen anteilsberechtigten Abkömmlingen schon vor der Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft eine abweichende Vereinbarung treffen. 2Die Vereinbarung bedarf der notariellen Beurkundung; sie ist auch denjenigen Abkömmlingen gegenüber wirksam, welche erst später in die fortgesetzte Gütergemeinschaft eintreten.

 

Rn 1

Hat ein anteilsberechtigter Abkömmling für seinen Verzicht auf seinen Anteil eine Abfindung aus dem Gesamtgut erhalten, so wird diese nach I bei der Auseinandersetzung berücksichtigt, das heißt wieder in das Gesamtgut einbezogen und auf die den Abkömmlingen gebührende Hälfte angerechnet. Nach II ist es möglich, dass der überlebende Ehegatte mit den nicht verzichtenden Abkömmlingen schon vor der Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft diesbezüglich eine uU abweichende Vereinbarung trifft. Dies ist formbedürftig, gilt aber auch gegenüber solchen Abkömmlingen, welche erst später in die fortgesetzte Gütergemeinschaft eintreten. Wird eine Vereinbarung nach der Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft geschlossen, so ist dafür eine Form nicht einzuhalten.

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