Rn 5

Der Antragende kann die Bindung an den Antrag über seinen Tod oder seine Geschäftsunfähigkeit hinaus ausschließen. Entscheidend ist insoweit der obj Empfängerhorizont (MüKo/Busche Rz 4; Staud/Bork Rz 5; Grüneberg/Ellenberger Rz 2). Ein Schadensersatzanspruch des Annehmenden analog § 122, der verkannt hat, dass der Vertrag nicht zustande gekommen ist, ist daher nur zu bejahen, wenn dies darauf beruht, dass der Annehmende nicht vom Tod des Antragenden wusste, weil ihm dieser nicht mitgeteilt wurde. Glaubte der Annehmende dagegen fälschlicherweise, sein Vertrag sei wegen § 153 wirksam geschlossen, so wird dieser Glaube nicht geschützt (Soergel/Wolf Rz 13; Staud/Bork Rz 8; MüKo/Busche Rz 4). Ein konkludenter Ausschluss der Bindung wird bei Bestellungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse anzunehmen sein (Erman/Armbrüster Rz 2). Beweispflichtig für den Ausschluss ist der Rechtsnachfolger.

 

Rn 6

Ein Erlöschen des Angebots durch den Tod kann sich auch aus der Natur des angetragenen Vertrags ergeben. So insb bei Lebensversicherungen (RG SeuffA 81, 20) oder bei einem Pflichtteilsverzichtsvertrag, da nach dem Tod des Erblassers auf den konkreten Pflichtteilsanspruch verzichtet werden muss (BGHZ 134, 60, 65 = NJW 97, 521).

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