Rn 5

§ 154 I 2 konkretisiert die in S 1 enthaltene Regel für den Fall, dass sich die Parteien über einzelne Punkte eines angestrebten Vertrags bereits geeinigt haben und diese Einigung auch in irgendeiner Form festgehalten haben. Auch eine solche Punktation soll die Parteien im Zweifel nicht binden. Gleichwohl kann der Punktation unter den in Rn 4 geschilderten Voraussetzungen Verbindlichkeit zukommen, sofern sie eine hinreichende Regelungsdichte besitzt (Staud/Bork Rz 11).

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