Rn 16

Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ist (wie der Trennungsunterhalt und Familienunterhalt) als echter Unterhaltsanspruch grds nicht pfändbar (§ 850b I Nr 2 ZPO; vgl auch BGH FamRB 08, 271). Er ist damit grds auch nicht abtretbar (§ 400). § 400 ist allerdings bei Unterhaltsansprüchen nicht anwendbar, wenn der Zedent vom Zessionar eine wirtschaftlich gleichwertige Leistung erhalten hat bzw erhält (BGH FamRZ 95, 160). Das Vollstreckungsgericht kann eine Pfändung nach § 850b II ZPO bei Vorliegen besonderer Umstände ausnahmsweise zulassen.

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