Rn 1

§ 157 ist im Zusammenhang mit § 133 zu lesen. Weder ist § 133 beschränkt auf die Auslegung von Willenserklärungen, die nicht Bestandteil eines Vertrags sind, noch gilt § 157 nur für die Auslegung von Verträgen (BGHZ 47, 75, 78 = NJW 67, 673). Im Großen und Ganzen decken sich daher die Anwendungsbereiche der Vorschriften (Staud/Roth Rz 1). § 157 ergänzt § 133 insofern, als er die objektiven Auslegungsmaßstäbe von ›Treu und Glauben‹ und der ›Verkehrssitte‹ ausdrücklich benennt.

 

Rn 2

Von besonderer Bedeutung ist im Zusammenhang mit der in § 157 unvollkommen geregelten Auslegung von Verträgen die ergänzende Vertragsauslegung, hierzu Rn 15.

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