Rn 7

Bis zum Inkrafttreten des UÄndG 2008 wurde allgemein ein Phasenmodell (›08/15-Modell‹, vgl Wellenhofer FamRZ 07, 1282) praktiziert. Darin kamen Erfahrungssätze zur Notwendigkeit der Betreuung heranwachsender Kinder zum Ausdruck. Wer hiervon abweichen wollte, musste besondere Gründe und die hierfür erforderlichen Voraussetzungen darlegen und ggf beweisen (BGH FamRZ 91, 170; 90, 981; vgl auch Kleffmann, in Scholz/Kleffmann, Teil H Rz 65).

 

Rn 8

Nach diesem Modell war von folgenden Grundsätzen auszugehen:

  • Keine Erwerbsobliegenheit bei Betreuung eines Kindes, das noch nicht schulpflichtig ist, bei Betreuung eines Kindes bis zum Alter von acht Jahren, bei Betreuung eines Kindes bis zum Erreichen der dritten Grundschulklasse, bei Betreuung von mehreren Kindern bis zum Alter des jüngsten Kindes von 14 Jahren.
  • Eine teilweise Erwerbsobliegenheit, die nicht den Umfang einer Halbtagstätigkeit erreichen musste, wurde angenommen bei einem Kind ab Beginn des dritten Schuljahres, bei einem Kind im Alter von 9 bis 15 Jahren, bei zwei Kindern bis 18 Jahren.
  • Eine vollschichtige Erwerbsobliegenheit wurde angenommen bei Betreuung eines Kindes ab etwa 15 bis 16 Jahren.

Bei höherer Kinderzahl wurde dem betreuenden Elternteil eine Erwerbstätigkeit nur in geringerem Umfang zugemutet (BGH FamRZ 99, 372).

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