Rn 16

Der Anspruch nach § 1570 unterfällt zwar dem Kernbereich der Scheidungsfolgen, ist aber beschränkt disponibel (BGH FamRZ 07, 1310; zu Einzelheiten vgl Kommentierung zu § 1585c). Der Anspruch kann auch nach § 1579 beschränkt oder versagt werden. Die Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes sind jedoch zu wahren (zu Einzelheiten vgl Kommentierung zu § 1579).

§ 1578b ist auf alle Tatbestände, auch auf § 1570, anwendbar. Eine Befristung des Betreuungsunterhalts nach § 1578b scheidet jedoch aus, weil § 1570 in der seit dem 1.1.08 geltenden Fassung insoweit eine Sonderregelung für die Billigkeitsabwägung enthält (BGH FamRZ 10, 1880). Nach Vollendung des dritten Lebensjahres steht dem betreuenden Elternteil nur noch Betreuungsunterhalt nach Billigkeit zu (§ 1570 I 2). IRd Billigkeitsabwägung sind aber bereits alle kind- und elternbezogenen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Wenn sie zu dem Ergebnis führt, dass der Betreuungsunterhalt über die Vollendung des dritten Lebensjahres hinaus wenigstens teilw fortdauert, können dieselben Gründe nicht zu einer Befristung iRd der Billigkeit nach § 1578b führen (BGH NZFam 14, 27; BGH FamRZ 13, 1958; 11, 791). Ein Antrag auf künftigen Betreuungsunterhalt ist nur dann abzuweisen, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung für die Zeit nach Vollendung des dritten Lebensjahres feststeht, dass keine kind- oder elternbezogenen Verlängerungsgründe mehr vorliegen (BGH NZFam 14, 27; FamRZ 09, 770). Dies schließt allerdings eine höhenmäßige Begrenzung nach § 1578b I iRd des § 1570 nicht aus (BGH FamRZ 11, 791). Eine höhenmäßige Begrenzung kommt insb in Betracht, wenn durch die Absenkung das Kindeswohl nicht beeinträchtigt wird und eine fortdauernde Teilhabe des betreuenden Elternteils an den abgeleiteten Lebensverhältnissen während der Ehe unbillig erscheint (BGH FamRZ 09, 1207). Besonders in Fällen, in denen der Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 I) erheblich über den angemessenen Unterhalt nach der eigenen Lebensstellung des Berechtigten hinausgeht, kommt eine Kürzung bis auf den eigenen angemessenen Unterhalt in Betracht (BGH FamRZ 10, 1880).

Der Betreuungsunterhalt während der ersten drei Lebensjahre des Kindes und ein daran anschließender weiterer Betreuungsunterhalt stellen einen einheitlichen Unterhaltsanspruch dar. Nur, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung für die Zeit nach Vollendung des dritten Lebensjahres ausnahmsweise absehbar keine kind- oder elternbezogenen Verlängerungsgründe vorliegen, ist künftiger Betreuungsunterhalt zu befristen (BGH FamRZ 09, 770).

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