Rn 6

Aus der Fassung des § 1570 (›solange und soweit‹) ergibt sich, dass die gebotene Betreuung (noch) einen solchen Umfang annehmen muss, dass daneben keine volle oder teilw Erwerbstätigkeit in Betracht kommt. Die Kindesbetreuung muss für die Erwerbsbeschränkung kausal sein. Innerhalb der ersten drei Lebensjahre des Kindes steht es dem betreuenden Elternteil frei, ob er das Kind selbst betreut oder anderweitige Betreuungsmöglichkeiten nutzt (BGH FamRZ 10, 1880; 10, 444). Ein gleichwohl während der ersten drei Lebensjahre erzieltes Einkommen ist damit stets überobligatorisch. Der betreuende Elternteil kann in dieser Zeit auch eine schon bestehende Erwerbstätigkeit unterhaltsrechtlich sanktionslos wieder aufgeben (BGH NJW 11, 70; FamRZ 10, 1880) und sich voll der Erziehung und Betreuung des Kindes widmen. Erzielt er allerdings eigene Einkünfte, weil das Kind auf andere Weise betreut wird, ist das überobligatorisch erzielte Einkommen idR nicht völlig unberücksichtigt zu lassen, sondern nach den Umständen des Einzelfalls ggf teilw zu berücksichtigen (BGH FamRZ 11, 791; 10, 1880). Ob und in welchem Umfang eine Erwerbsobliegenheit trotz Kindesbetreuung besteht, ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen. Der Gesetzgeber hat im Hinblick auf die Vielgestaltigkeit der zu erfassenden Lebenssachverhalte bewusst davon abgesehen, eine widerlegbare Vermutung des Inhalts zu schaffen, dass ein Ehegatte eine Erwerbstätigkeit erst aufnehmen kann, wenn das zu erziehende Kind ein bestimmtes Lebensalter erreicht hat (vgl Rn 7 ff).

Auch im Fall der Betreuung eines volljährigen behinderten Kindes kommt ein Anspruch nach § 1570 I 2 nur in Betracht, wenn dies der Billigkeit entspricht. Dies ist nur der Fall, wenn die persönliche Betreuung nach Maßgabe der im Gesetz genannten kindbezogenen (§ 1570 I 3) oder elternbezogenen (§ 1570 II) Gründe erforderlich ist (BGH FamRZ 09, 1124; 08, 1739; auch bei fortgeschrittenem Alter eines autistischen Kindes muss keine Verpflichtung zur Vollzeittätigkeit für die betreuende Mutter bestehen, wenn ein deutlich erhöhter Förderungsbedarf des Kindes gegeben ist, (Hamm NZFam 16, 333; vgl auch Stuttg FamRB 18, 47). Sind die Eltern allerdings übereinstimmend der Auffassung, dass eine persönliche Betreuung des gemeinsamen Kindes erforderlich ist, ist für die Bemessung des Betreuungsunterhalts nach § 1570 von der Notwendigkeit einer persönlichen Betreuung auszugehen (BGH FamRZ 10, 802). Hat der Schuldner dem (geschiedenen) Unterhaltsgläubiger auch nach Beendigung der Kinderbetreuung Unterhalt weitergezahlt und auch nicht in sonstiger Weise eine Erwerbsobliegenheit des Gläubigers geltend gemacht, kann aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht sofort nach Einstellung der Unterhaltszahlungen eine Erwerbsobliegenheit des Gläubigers angenommen werden (Karlsr FamRZ 05, 1756).

1. Bisheriges Altersphasenmodell.

 

Rn 7

Bis zum Inkrafttreten des UÄndG 2008 wurde allgemein ein Phasenmodell (›08/15-Modell‹, vgl Wellenhofer FamRZ 07, 1282) praktiziert. Darin kamen Erfahrungssätze zur Notwendigkeit der Betreuung heranwachsender Kinder zum Ausdruck. Wer hiervon abweichen wollte, musste besondere Gründe und die hierfür erforderlichen Voraussetzungen darlegen und ggf beweisen (BGH FamRZ 91, 170; 90, 981; vgl auch Kleffmann, in Scholz/Kleffmann, Teil H Rz 65).

 

Rn 8

Nach diesem Modell war von folgenden Grundsätzen auszugehen:

  • Keine Erwerbsobliegenheit bei Betreuung eines Kindes, das noch nicht schulpflichtig ist, bei Betreuung eines Kindes bis zum Alter von acht Jahren, bei Betreuung eines Kindes bis zum Erreichen der dritten Grundschulklasse, bei Betreuung von mehreren Kindern bis zum Alter des jüngsten Kindes von 14 Jahren.
  • Eine teilweise Erwerbsobliegenheit, die nicht den Umfang einer Halbtagstätigkeit erreichen musste, wurde angenommen bei einem Kind ab Beginn des dritten Schuljahres, bei einem Kind im Alter von 9 bis 15 Jahren, bei zwei Kindern bis 18 Jahren.
  • Eine vollschichtige Erwerbsobliegenheit wurde angenommen bei Betreuung eines Kindes ab etwa 15 bis 16 Jahren.

Bei höherer Kinderzahl wurde dem betreuenden Elternteil eine Erwerbstätigkeit nur in geringerem Umfang zugemutet (BGH FamRZ 99, 372).

2. Leitlinien.

 

Rn 9

Seit dem Inkrafttreten des UÄndG zum 1.1.08 haben die Familiensenate der OLG ihre Leitlinien fortentwickelt. Die vom BGH in ständiger Rspr verlangte Einzelfallprüfung (BGH FamRZ 11, 1379; 11, 791; 10, 1880) hat zwischenzeitlich Eingang in den Leitlinien der Oberlandesgerichte (jeweils Ziff 17) gefunden.

3. Erwerbsobliegenheit nach dem UÄndG.

 

Rn 10

Das tradierte ›Altersphasenmodell‹ ist nicht mehr anwendbar (BGH FamRZ 11, 791; 11, 1209; 10, 1880; Hamm FamRZ 14, 1468). Maßgeblich ist die Frage, ab wann und in welchem Umfang der betreuende Elternteil eine Erwerbstätigkeit aufnehmen muss, sind immer die Umstände des Einzelfalls (BGH FamRZ 12, 1040; 11, 1379). War in der Vergangenheit im Wesentlichen das Alter des zu betreuenden Kindes maßgeblich für das Einsetzen der Erwerbsobliegenheit, sind seit dem Inkrafttreten des UÄndG 2008 mehrere Parameter abzufragen, die erst in ihrer Gesamtheit eine Beurteilu...

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