Rn 12

Ist der geschiedene Ehegatte wegen Kindesbetreuung vollständig an einer Erwerbstätigkeit gehindert, beruht sein Anspruch allein auf § 1570. Er kann den vollen, den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578) entspr Unterhalt verlangen, soweit er nicht durch sonstige eigene anrechenbare Einkünfte gedeckt ist. Bei nur teilweise durch Betreuung eingeschränkter Erwerbstätigkeit kann er Unterhalt nach § 1570 bis zur Höhe des Mehreinkommens verlangen, das er durch eine angemessene vollschichtige Tätigkeit erzielen könnte. Es kommt zusätzlich ein Anspruch nach § 1573 II in Betracht (BGH FamRZ 12, 1040; 09, 770; vgl § 1569 Rn 7). An einen Anspruch aus § 1570 können sich andere Unterhaltsansprüche anschließen (Anschlussunterhalt, vgl § 1569 Rn 7 und BGH FamRZ 13, 274). Vertragliche Begrenzungen (vgl Rn 16) des Anspruchs sind im Hinblick auf die vom BVerfG (FamRZ 01, 985; 01, 343) und vom BGH (FamRZ 04, 601; NJW 05, 137) definierten Schranken nur eingeschränkt zulässig (BGH FamRZ 08, 582; 07, 1310; zu Einzelheiten vgl § 1585c Rn 3 ff).

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